SATZUNG
der Hamburger Bogenschützen Gilde von 1930 e.V.
Version zum Download: Satzung der Hamburger Bogenschützen Gilde von 1930 e.V. vom 13. April 2018
§ 1
Name, Sitz und Zweck
- Der am 01. April 1930 in Hamburg gegründete Verein führt den Namen „Hamburger Bogenschützen Gilde von 1930 e.V.“ mit Sitz in 22415 Hamburg, Keustück 28. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen.
- Der Verein ist Mitglied im Hamburger Sportbund, im Deutschen Schützenbund e.V. und im Behinderten- und Rehabilitations-Sportverband Hamburg e.V.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch das Vermitteln, die Pflege und die allgemeine sowie leistungsbezogene Durchführung des Bogensportes mit allen Bogenarten, die Durchführung von Wettkämpfen und Meisterschaften sowie die Förderung der Jugend und von Sportlern mit Behinderung. Dazu gehören auch der dafür notwendige Ausbau und Unterhalt der eigenen Sportanlagen.
- Der Verein setzt sich für den Schutz der Umwelt und den Erhalt natürlicher Ressourcen ein.
§ 2
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen von § 1 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung eines Anteils am Vereinsvermögen.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Verein Mitgliedern des Vorstandes oder Mitgliedern anderer Organe und Inhabern von Funktionen Aufwandsentschädigungen nach §3 Ziffer 26 a EstG (Ehrenamtspauschale) bis zur festgesetzten Höhe zahlen.
§ 3
Vergütung für Vereinstätigkeit
- Die Vereinstätigkeit wird in der Regel ehrenamtlich ausgeübt.
- Bei Bedarf können Vereinstätigkeiten im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 EstG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Tätigkeit trifft der Vorstand mit Mehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Im Übrigen haben die Mitglieder, der Vorstand und sonstige Mitarbeiter des Vereins eine Aufwendungserstattungsanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Fotokopien etc.
§ 4
Mitgliedschaft
Die Hamburger Bogenschützengilde ist offen für alle am Bogensport interessierten Menschen unabhängig von Geschlecht, Nationalität, Religion oder politischer Ausrichtung.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Mitglieder des Vereins sind:
- ordentliche Mitglieder (ab Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Kinder (bis zur Vollendung des 13. Lebensjahres)
- Jugendliche (vom Beginn des 14. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres)
- Passive Mitglieder
- Eine passive Mitgliedschaft bedarf der Entscheidung des Vorstandes. Sie kann nur für mindestens 6 Monate abgeschlossen werden. Während dieser Zeit darf das Mitglied die Einrichtungen des Vereins nicht nutzen und leistet im Gegenzug keine Gemeinschaftsarbeit.
- Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand auf Grundlage eines schriftlichen Antrages, Kinder und Jugendliche benötigen die schriftliche Einverständniserklärung der Eltern (Personensorgeberechtigte).
- Die Mitglieder erkennen die Satzung, interne Vereinbarungen und insbesondere die Wettkampfbestimmungen der Verbände an, denen der Verein angehört.
- Die Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der getroffenen Vereinbarungen zu benutzen.
§ 5
Beitragsregelung
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Aufnahmegebühren, Beiträge, sonstige Leistungen von und für Mitglieder werden vom Vorstand zur Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vorgeschlagen.
- Zahlungsweise, Fristen und Beträge werden im Aufnahmeantrag mitgeteilt.
- Umlagen dürfen nur zur Erfüllung des Vereinszwecks beschlossen werden und zur Deckung eines größeren Finanzbedarfs des Vereins genutzt werden, der mit den regelmäßigen Beiträgen nicht erfüllt werden kann. Sie dürfen höchstens 1x pro Jahr und grundsätzlich nur bis zur Höhe von 25% eines Jahresmitgliedsbeitrages erhoben werden.
- Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge, Sonderleistungen, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins.
- Die Austrittserklärung ist in Textform an den Vorstand zu richten.
- Der Austritt ist möglich zum Ende eines Kalenderjahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten.
- Der Vorstand kann mit einer 2/3 Mehrheit den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigen Gründen beschließen:
- wiederholtes sportwidriges und unkameradschaftliches Verhalten trotz zweimaliger schriftlicher Ermahnung
- Schädigung des Ansehens des Vereins
- schwere oder wiederholte Verstöße gegen die Satzung, interne Vereinbarungen oder Beschlüsse des Vorstandes
- Nichtzahlung der Beiträge trotz zweimaliger Mahnung
- Unwirksamkeit von Ordnungsmaßnahmen
- Der Betroffene ist vor der Beschlussfassung anzuhören. Der Beschluss muss schriftlich mit Begründung übermittelt werden.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen oder eine Beitragsrückerstattung.
§ 7
Ordnungsmaßnahmen
- Bei Verstößen gegen die Satzung, Ablaufvereinbarungen oder Beschlüsse des Vorstandes sind Ordnungsmaßnahmen möglich. Nach vorheriger Anhörung des Mitgliedes sind dies:
- Ermahnung
- Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an den Veranstaltungen des Vereins.
- Die Maßnahmen müssen mit einer Begründung mitgeteilt werden.
§ 8
Vereinsorgane
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Jugendversammlung
§ 9
Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt.
- Geleitet wird die Versammlung von der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Vertreter/in. Mit Zustimmung der Mitgliederversammlung ist dies auch durch eine externe Moderation möglich.
- Die Wahlen kann ein durch die Mitgliederversammlung gewähltes Mitglied leiten.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand in Textform an alle Mitglieder. Die Einberufung gilt als zugegangen wenn Sie an die letzte, vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Adresse (Post/e-mail) abgesendet wurde. Zwischen dem Tag der Absendung und dem Termin der Versammlung dürfen nicht weniger als drei Wochen liegen.
- Die Tagesordnung umfasst mindestens :
- Jahresbericht des Vorstandes
- Sportbericht
- Kassenbericht
- Bericht der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstands
- Bei Antrag auf Satzungsänderung müssen sowohl der alte Text als auch der neue Text im vollen Wortlaut der Einladung beigefügt sein.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Eine Übertragung der Stimme ist nicht möglich (§ 38 BGB).
- Mitglieder unter 18 Jahren haben kein Stimm- und Wahlrecht. Eine Vertretung durch ihre Eltern oder personensorgeberechtigte Elternteile bei Abstimmungen und Wahlen ist nicht statthaft. Es steht ihnen jedoch das Rede- und Anwesenheitsrecht in den Mitgliederversammlungen zu.
- Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlossen werden.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können durch Beschluss der Mehrheit des Vorstandes einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird (§ 37 BGB). Für eine außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§ 10
Vorstand
- Der Gesamtvorstand besteht aus:
- Vorsitzende/r
- Stellvertretende/r Vorsitzende/r
- Kassenwart/in
- Sportwart/in FITA
- Sportwart/in Feld
- Schriftführer/in
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der Vorsitzende, die/der Stellvertreter/in und die/der Kassenwart/in. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Vorstand gemeinsam.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
- Eine Nichtbesetzung von Vorstandssitzen über den Vorstand nach § 26 BGB hinaus schränkt die Entscheidungs- und Beschlussbefugnisse nicht ein.
- Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Vorstand sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Vereinsjugend
- Den Kindern und Jugendlichen wird das Recht zur Selbstverwaltung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen des Vereins eingeräumt.
- Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie für die Vereinsjugendarbeit gewählte oder berufene Mitglieder, die nicht Jugendliche zu sein brauchen.
- Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich im Rahmen dieser Satzung und einer Jugendordnung selbständig. Sie entscheidet über die ihr zur Verfügung gestellten Mittel in eigener Zuständigkeit.
- Die Jugendordnung bedarf der Genehmigung des Vorstands.
- Die Vereinsjugend wählt einen/e Sprecher/in der/die beratend an den Vorstandssitzungen teilnimmt.
§ 12
Jugendversammlung
- Die Jugendversammlung ist das höchste Organ der Vereinsjugend.
- Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal im Kalenderjahr zusammen. Für den formalen Ablauf gelten die Regeln des § 9 (Mitgliederversammlung).
- Die Jugendversammlung hat die Aufgabe,
- einen Sprecher zu wählen,
- eine Jugendordnung zu beschließen,
- einen Jugendausschuss zu wählen, dessen Aufgaben und Zusammensetzung sich aus der Jugendordnung ergibt, sowie
- über die Verwendung des Jugendetats zu beschließen.
§ 13
Kassenprüfung
- Die Buch- und Kassenführung einschließlich der satzungsgemäßen Verwendung des Jugendetats des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins für zwei Jahre gewählte Kassenprüfer/innen geprüft.
- Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstandes sein.
- Über die Prüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
- Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge.
§ 14
Wahlen
- Die Mitglieder des Vorstandes und die Kassenprüfer/innen werden einzeln gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
- Ein Vorschlagsrecht haben alle stimmberechtigten Mitglieder.
- Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.
- Erreichen mehrere Kandidaten die einfache Mehrheit ist derjenige gewählt auf den die meisten Ja-Stimmen entfallen.
- Die Stimmabgabe erfolgt offen. Auf Verlangen eines anwesenden stimmberechtigten Mitgliedes wird geheim (Stimmzettel) abgestimmt.
§ 15
Protokollierung der Beschlüsse
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen. Es enthält mindestens:
- Ort und Zeit der Versammlung
- Name und Unterschrift der Versammlungsleitung und dem/der Protokollführer/in
- Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
- Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
- Beschlussfassung über das Protokoll der letzten Sitzung
- Tagesordnung
- Gestellte Anträge und das Abstimmungsergebnis (Zahl der Ja-Stimmen, Zahl der Nein-Stimmen, Zahl der Enthaltungen, Zahl der ungültigen Stimmen)
- Art der Abstimmung
- Satzungs- und Zweckänderungsanträge in vollem Wortlaut
- Beschlüsse in vollem Wortlaut.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern innerhalb eines Monats zugängig gemacht werden.
- Anfechtungen von Beschlüssen sind bis zu einem Monat nach Veröffentlichung des Protokolls möglich.
§ 16
Auflösung / Verschmelzung des Vereins
- Die Auflösung/Verschmelzung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck mit einer Frist von zwei Wochen einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
- von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
- Eine solche Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
- Die Auflösung/Verschmelzung kann nur von einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Sollte bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist innerhalb von 2 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt auf der Sitzung durch Wahl die verantwortlichen Liquidatoren.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Hamburger Sportbund e.V, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 17
Haftung
- Mit Erwerb der Mitgliedschaft verzichtet jedes Mitglied auf alle Ansprüche, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme am Vereinsbetrieb im Sinne des § 1 (4) der Satzung und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Verzicht gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen
und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten. - Dieser Verzicht gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Dieser Verzicht gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat.
- Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
- Die Haftung des Vorstandes sowie sämtlicher Vereinsmitglieder ist grundsätzlich auf das Vereinsvermögen sowie auf die Haftpflichtversicherung der Sportversicherungsverträge des Hamburger Sportbundes e.V. (HSB) und der ARAG Allgemeine und ARAG Rechtsschutz beschränkt.
§ 18
Datenschutz
- Alle Organe des Vereins, alle Mitarbeiter oder sonst für den Verein Tätigen sind verpflichtet, nach außen hin und Dritten gegenüber die gesetzlichen Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes sowie der dazu erlassenen Regelungen der Freien und Hansestadt Hamburg zu beachten. Jedes Mitglied ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins gespeichert und vereinsintern, sowie innerhalb der Verbände, bei denen Mitgliedschaften des Vereins bestehen, übermittelt werden.
- Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
- Eine Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
- Den Organen des Vereins und allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
13.04.2018